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FAQ - Allgemein

„Jedem Anfang wohnt ein Zauber inne.“ So ist es regelmäßig auch mit Gesetzgebungsvorhaben. Zwar ist das entstandene Gesetz am Ende keine Zauberei, doch viele Hintergründe und Entscheidungen sind meistens selbst für die interessierte Öffentlichkeit nur schwerlich nachzuvollziehen. Mit dem nachstehenden Dokument möchten wir mehr Transparenz in den Entstehungsprozess bringen und mit Hilfe von FAQ´s tiefergehende Fragen zum niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetz beantworten.

1. Warum werden fast alle niedersächsischen Kommunen gefördert?

2. Nach welchen Kriterien werden die Fördermittel auf die Kommunen verteilt?

3. Sind diese Kriterien sachgerecht?

4. Wären auch Alternativen zu dem Verteilungsschlüssel denkbar und welche Auswirkungen hätten diese?

5. Werden Kommunen in Gebieten mit spezifischen Herausforderungen bei der Verteilung der Fördermittel besonders berücksichtigt?

6. Sind alle kommunalen Investitionen förderfähig?

7. Schränkt das Land die vom Bund vorgegebenen Förderbereiche weiter ein?

8. Können auch Investitionen von Zukunftsvertragskommunen gefördert werden?

9. Müssen die Kommunen für ihre jeweiligen Förderprojekte Anträge beim Land stellen?

10. Warum werden 15 Mio. EUR zur Bewältigung von Konversionslasten reserviert?

11. Wie hoch ist der Eigenanteil, den eine finanzschwache Kommune erbringen muss, um Fördergelder zu erhalten?

12. Ist gewährleistet, dass alle Kommunen ihren Eigenanteil erbringen können?

13. Werden Investitionen im Bereich des Breitbandausbaus überall gefördert?

14. Warum bekommt meine Kommune / Kommune X keine bzw. nur geringe Finanzhilfen?

15. Wie werden die Mittel zwischen Landkreisen und Gemeinden aufgeteilt?

16. Warum bekommt die Stadt Wolfsburg Finanzhilfen? Wolfsburg ist doch unzweifelhaft finanzstark?

17. Warum erhalten Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden keine eigenen Finanzhilfen?

18. Warum dürfen mit den Finanzhilfen keine EU-Programme gegenfinanziert werden?



1. Warum werden fast alle niedersächsischen Kommunen gefördert?

Die vom Bund geforderte und den Ländern in ihrer Verantwortung obliegende Definition der Kriterien für die Auswahl finanzschwacher Kommunen soll in Niedersachsen unter der Prämisse einer möglichst weitgehenden Partizipation möglichst vieler Kommunen erfolgen, ohne den Steuerungseffekt der bevorzugten Förderung bedürftiger Kommunen zu konterkarieren. Diese Vorgehensweise ist sinnvoll, weil es in nahezu allen niedersächsischen Kommunen einen mehr oder weniger großen Nachholbedarf für Investitionen gibt. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem KIP sollen daher möglichst vielen Kommunen den Erhalt und den Ausbau ihrer Infrastruktur ermöglichen oder erleichtern.


2. Nach welchen Kriterien werden die Fördermittel auf die Kommunen verteilt?

Innerhalb der Gruppe der 426 Empfängerkommunen werden die Finanzzuweisungen nach dem individuellen Anteil der Kommunen am landesweiten Bestand der Einwohner, Arbeitslosen und Kassenkredite verteilt. Jeder der drei Parameter findet zu einem Drittel Berücksichtigung. Zugrunde liegt der individuelle Durschnitt der jeweiligen Bestandszahlen in den Jahren 2011-2013 (analog zur Verteilung der Mittel seitens des Bundes unter den Ländern).


3. Sind diese Kriterien sachgerecht?

Ja, denn die Anwendung der drei o. g. Kriterien, die im Übrigen auch der Bund selbst bei der Verteilung der Mittel auf die Länder zugrunde gelegt hat, entsprechen dem Ziel der Unterstützung finanzschwacher Kommunen. Sie gewährleistet eine vergleichsweise große Konzentration der Mittel auf wenige bedürftige Fälle, ohne eine große Anzahl von Kommunen von der Förderung auszuschließen. So erhalten 30% der 426 berechtigten Kommunen über 80% der Mittel und 10% immerhin noch über 60%. Dies führt im Ergebnis zu einer deutlich stärkeren Berücksichtigung von struktur- und infolgedessen meist auch finanzschwachen Kommunen.


4. Wären auch Alternativen zu dem Verteilungsschlüssel denkbar und welche Auswirkungen hätten diese?

Alternative Ansätze wie die Zugrundelegung von Schlüsselzuweisungen als Ergebnis des Finanzausgleichs oder Investitionen sowie Steuereinnahmen stoßen demgegenüber entweder auf methodische oder datenmäßige Probleme. Berechnungen haben im Übrigen gezeigt, dass andere und alternativ kombinierte Indikatoren nicht zwingend dazu führen, dass besonders bedürftige Kommunen mehr Mittel erhielten.


5. Werden Kommunen in Gebieten mit spezifischen Herausforderungen bei der Verteilung der Fördermittel besonders berücksichtigt?

Insbesondere die Arbeitslosenzahlen und der Bestand an Kassenkrediten ermöglichen eine gezielte Berücksichtigung von Kommunen mit strukturellen Problemen. So ist gerade eine hohe Anzahl an Arbeitslosen erfahrungsgemäß ein deutliches Indiz für die strukturellen Nachteile eines Ortes und einer Region. Gleichzeitig lässt sich die Entwicklung kommunaler Disparitäten zwischen Regionen sehr deutlich anhand der Entwicklung der höchst unterschiedlich verteilten Kassenkredite aufzeigen. Schließlich gewährleistet der Konversionsansatz eine zusätzliche Förderung kleinerer Kommunen, die durch den Umfang, die geographischen und städtebaulichen Folgen und die sozioökonomischen und demographischen Wirkungen eines Truppenabzugs unverhältnismäßig stark und damit asymmetrisch betroffen sind.


6. Sind alle kommunalen Investitionen förderfähig?

Nein. Der Bund hat sog. Förderbereiche festgelegt und die Förderfähigkeit auf Investitionen in Maßnahmen, die diesen unterfallen, beschränkt. Die Festlegung der Förderbereiche beruht auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

- Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur (Krankenhäuser; Straßen, beschränkt auf Lärmbekämpfung; Städtebau einschließlich altersgerechter Umbau und Barriereabbau, jedoch ohne Abwasser und ÖPNV; Informationstechnologie, beschränkt auf Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels sowie energetische Sanierung sonstiger Infrastruktur)

- Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur (Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur; energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur sowie kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung)

- Investitionen mit dem Schwerpunkt Klimaschutz


7. Schränkt das Land die vom Bund vorgegebenen Förderbereiche weiter ein?

Nein. Das NKomInvFöG sieht keinerlei zusätzlichen Beschränkungen der vom Bund ermöglichten Förderbereiche vor, so dass die niedersächsischen Kommunen innerhalb des vorgegebenen Rahmens ohne inhaltliche Beschränkungen investieren können.


8. Können auch Investitionen von Zukunftsvertragskommunen gefördert werden?

Ja, ohne Einschränkungen. Bei der Ermittlung ihres Anteils können Zukunftsvertragskommunen im Übrigen zumindest für das Jahr 2011 und je nach Entschuldungszeitpunkt auch noch für das Jahr 2012 ihren damaligen Kassenkreditstand bei der Ermittlung ihres Anteils aus dem Investitionsprogramm angerechnet bekommen. Diese Lösung vermeidet eine unterdurchschnittliche Beteiligung dieser nach wie vor finanzschwachen Kommunen, stellt aber zugleich Gerechtigkeit im Verhältnis zu jenen her, die entweder keine Entschuldungen beantragt haben oder aufgrund der durch sie nicht erfüllbaren Teilnahmebedingungen gar nicht erhalten konnten.


9. Müssen die Kommunen für ihre jeweiligen Förderprojekte Anträge beim Land stellen?

Ein klassisches Antragsverfahren ist nicht vorgesehen. Die einer Kommune individuell zur Verfügung stehenden Mittel sind bereits im Gesetz festgelegt. Die Kommune kann über diese Mittel im gesetzlichen Rahmen verfügen. Dazu gibt die Kommune gem. § 5 Abs. 1 NKomInvFöG zunächst eine Erklärung ab und erhält anschließend vom Land die entsprechenden Mittel.


10. Warum werden 15 Mio. EUR zur Bewältigung von Konversionslasten reserviert?

Mit 15 Mio. Euro aus dem kommunalen Investitionspaket sollen vor allem die Kommunen unterstützt werden, die durch einen aktuellen Abzug der Bundeswehr oder britischer Streitkräfte überproportional stark betroffen sind. Die aus der Konversion folgenden strukturellen Auswirkungen, die mit einer hohen Belastung für die betroffenen Kommunen einhergehen, sollen damit für positive Strukturveränderungen genutzt werden können. Es findet hier aber keine Doppelförderung statt. Vielmehr erhalten neun vergleichsweise kleine und damit überproportional betroffene Kommunen eine jeweils höhere Pauschale (insgesamt 15 Mio. Euro). Diese errechnet sich nicht nach den drei KIP-Kriterien Arbeitslosigkeit, Einwohner und Kassenkredite, sondern nach Konversionsfaktoren wie Arbeitsplatz- und Einwohnerverlust und städtebauliche Betroffenheit.


11. Wie hoch ist der Eigenanteil, den eine finanzschwache Kommune erbringen muss, um Fördergelder zu erhalten?

Der Eigenanteil der Kommunen liegt, abhängig von der Steuereinnahmekraft der Kommune, zwischen 5 und 15 % der Finanzhilfen. Kommunen mit geringeren Steuereinnahmen müssen also einen signifikant niedrigeren Eigenanteil erbringen, als Kommunen mit besserer Steuereinnahmekraft.


12. Ist gewährleistet, dass alle Kommunen ihren Eigenanteil erbringen können?

Durch die Spreizung von 5 bis 15 % beim zu erbringenden Eigenanteil und die von der Kommunalaufsicht zugesicherte großzügige Genehmigungspraxis sind keine Probleme zu erwarten.


13. Werden Investitionen im Bereich des Breitbandausbaus überall gefördert?

Nein, das würde den Vorgaben des Bundesgesetzgebers widersprechen. Investitionen im Bereich des Breitbandausbaus können nur im ländlichen Raum gefördert werden. Für Niedersachsen bedeutet dies, dass eine Förderung im gesamten Landesgebiet, außerhalb von Städten oder Gemeinden mit 75 000 Einwohnern und mehr zulässig ist. Selbst innerhalb solcher Städte und Gemeinden können ländlich geprägte Ortsteile gefördert werden, sofern diese nicht mehr als 150 Einwohner pro Quadratmeter haben oder mindestens zwei Drittel ihrer Fläche land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Diese Ortsteile müssen allerdings eine Verbindung zum übrigen ländlichen Gebiet haben.


14. Warum bekommt meine Kommune / Kommune X keine bzw. nur geringe Finanzhilfen?

Eine Kommune bekommt keine Finanzhilfe, wenn sie eine finanzstarke Kommune ist. Dies ist der Fall, wenn sie im Zeitraum von 2011 bis 2013 keine Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich (Abundanz) oder nicht wenigstens in einem der Jahre Bedarfszuweisungen erhalten hat. Dies stellt im Übrigen eine Mindestanforderung des Bundes dar.

Die Höhe der Finanzhilfe einer Kommune ergibt sich aus der tatsächlichen Höhe der Einwohnerzahl, der Kassenkredite und der Arbeitslosen dieser Kommune in den Jahren 2011 bis 2013 (eine genauere Betrachtung der Kriterien ergibt sich aus der Antwort auf die Frage 2 „Nach welchen Kriterien werden die Fördermittel auf die Kommunen verteilt?“).


15. Wie werden die Mittel zwischen Landkreisen und Gemeinden aufgeteilt?

Die Mittel werden hälftig auf die Kreis- und Gemeindeebene aufgeteilt. Diese Aufteilung entspricht in etwa dem Anteil der auf der jeweiligen Ebene wahrzunehmenden kommunalen Aufgaben und findet so auch im kommunalen Finanzausgleich Anwendung. Dementsprechend beziehen kreisfreie Städte ihren Förderbetrag jeweils sowohl aus dem Kreis- als auch dem Gemeindebereich.


16. Warum bekommt die Stadt Wolfsburg Finanzhilfen? Wolfsburg ist doch unzweifelhaft finanzstark?

Die Stadt Wolfsburg ist ein Sonderfall. Als kreisfreie Stadt könnte sie sowohl von Finanzhilfen der Gemeinde- als auch der Kreisebene profitieren. Im Ergebnis ist die Stadt auf Gemeindeebene unzweifelhaft finanzstark. Sie erhält daher auf dieser Ebene auch keine Finanzhilfen. Auf der Kreisebene hingegen hat sie eine derart herausgehobene Stellung nicht. Aus diesem Grunde kann sie hier Finanzhilfen erhalten.


17. Warum erhalten Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden keine eigenen Finanzhilfen?

Mitgliedsgemeinden haben im Regelfall nicht die administrativen Kapazitäten, um die formalen und rechtlichen Anforderungen an die Finanzhilfen erfüllen zu können. Darüber hinaus entstünde für Land und Kommunen deutlich höherer Verwaltungsaufwand, wenn statt 426 Kommunen knapp 1 000 Kommunen zu bedienen wären. Dieser Mehraufwand stünde auch nicht im Verhältnis zu den Klein- und Kleinstbeträgen, die dann einzelnen Mitgliedsgemeinden zur Verfügung zu stellen wären. Allerdings erlaubt das Gesetz den Samtgemeinden ausdrücklich, Teile ihrer Finanzhilfe ihren Mitgliedsgemeinden zur Verfügung zu stellen.


18. Warum dürfen mit den Finanzhilfen keine EU-Programme gegenfinanziert werden?

Der Bund hat diese Möglichkeit ausdrücklich ausgeschlossen.

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