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Allgemeine Informationen zum KIP

Allgemeine Informationen zum KIP

Mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) fördert der Bund Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Ländern. Das KInvFG unterteilt sich in einen Ersten (KIP 1) und einen Zweiten Teil (KIP 2).

KIP 1

Mit dem Ersten Teil des KInvFG fördert der Bund innerhalb der ausgewiesenen zehn Förderbereiche Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Ländern mit 3,5 Mrd. Euro über einen Zeitraum von 8 1/2 Jahren bis Ende 2023. Unter der Voraussetzung, dass die Investitionsvorhaben bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen und alle Leistungen abgenommen wurden, kann eine vollständige Abrechnung bis Ende 2024 erfolgen.

Auf das Land Niedersachsen entfallen 327,5 Mio. Euro und werden durch den Ersten Teil des Nds. Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (NKomInvFöG) bereitgestellt. Seit dem 01. August 2015 ist es den Kommunen möglich, ihre Anträge beim Nds. Ministerium für Inneres und Sport einzureichen, um ihre Investitionsvorhaben vom Bund mit bis zu 95 % fördern zu lassen.

KIP 2

Im Sommer 2017 wurde von Bundestag und Bundesrat eine Erweiterung des KInvFG um 3,5 Mrd. Euro beschlossen. Auf das Land Niedersachsen entfallen ca. 289 Mio. Euro und werden durch den Zweiten Teil des Nds. Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (NKomInvFöG) bereitgestellt. In seiner Sitzung vom 16. Mai 2018 hat der Niedersächsische Landtag einstimmig die entsprechende Änderung des NKomInvFöG beschlossen, welche am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist.

Mit dem KIP 2 stehen den finanzschwachen Kommunen in Niedersachsen für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung ihrer Schulinfrastruktur somit weitere 289 Mio. Euro zur Verfügung. Der Förderzeitraum beträgt hier ebenfalls 8 1/2 Jahre und endet 2025. Unter der Voraussetzung, dass die Investitionsvorhaben bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgeschlossen und alle Leistungen abgenommen werden, kann eine Abrechnung bis Ende 2026 erfolgen.


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